Wofür brauche ich eine Baubewilligung?
Bewilligungspflichtig sind gemäss § 59 Baugesetz alle Bauten und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden. Sie bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat.
Definition Bauten (§ 6 Baugesetz):
- alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundene
Objekte
- Strassen, Parkplätze, Pisten und Gleise und dergleichen
- Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen
- Wohnwagen, die länger als zwei Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden
- Steinbrüche, Kies- und andere Gruben
- Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung
- Ablagerungen und Deponien
- Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung
Was darf ich ohne Baubewilligung bauen oder abbrechen?
Bewilligungsfrei sind im ganzen Gemeindegebiet, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften für bestimmte Schutzzonen (§ 49 Bauverordnung):
- Satellitenempfangsantennen bis 0,5 m2 Fläche (ausser Kernzone)
- Terrainveränderungen bis 80 cm Höhe und bis 100 m2 Fläche
- Tiergehege bis 25 m2 Fläche und 150 cm Zaunhöhe
Bewilligungsfrei sind innerhalb der Bauzone:
- Kleinstbauten (bis 5 m2 Grundfläche und max. 2,50 m Höhe, wenn allfällige Immissionen nur minim sind)
- Einfriedungen bis 120 cm Höhe und Stützmauern bis 80 cm Höhe
- Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Pflanzentröge, Feuerstellen, kleine Teiche, künstlerische
Plastiken sowie Teiche bis 10 m2
- unbedeutenden inneren Umgestaltungen wie Unterteilung eines Raumes ohne Umnutzungen, Einbau von
Haushaltapparaten, reiner Unterhalt von Gebäuden)
Hinweis
- Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen
Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon
ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen, die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden.
- Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung
selbst nur kurz dauert.
- Bei Kulturobjekten unter kantonalem Denkmalschutz, schutzwürdigen Objekten und in der Kernzone gelten diese
Bestimmungen nicht oder evtl. anders.
Bauzonenplan
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