Stand: 31.05.2024

Das Hochwasserschutzprojekt Uerkheim wird weiter vorangetrieben.

Sämtliche Projektakten sowie das Rodungsgesuch und das Gesuch für die Ersatzaufforstung (betrifft das Gebiet Chänelhölzli, Uerkheim) liegen ab Freitag, 31. Mai 2024, während den ordentlichen Bürozeiten, auf den Gemeindeverwaltungen von Bottenwil und Uerkheim, zur Einsicht auf. Die Auflagefrist dauert bis und mit Montag, 1. Juli 2024.

Bei Fragen oder Unklarheiten zum vorliegenden Projekt steht das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, Projektleiter Sebastian Hackl, Tel. 062 835 34 50, sebastian.hackl@ag.ch, zur Verfügung.

HIER gelangen Sie zur amtlichen Publikation und  zu den Auflageakten (Webseite ganz nach unten scrollen - Auflagedossier, zip-Dateiordner)

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Amtliche Publikationen im Wortlaut (30.05.2024):

Projektauflage Hochwasserrückhaltebecken Uerke
Gemeinde:    Uerkheim, Bottenwil
Strecke:         entlang der Uerke

Die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle, das Rodungsgesuch, der Umweltverträglichkeitsbericht und die An­passung des Gewässerraums in der Gemeinde Bottenwil liegen ge­mäss § 95 Abs. 2 und 3 sowie § 120 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 31. Mai 2024 bis 1. Juli 2024, in den Gemeindeverwal­tungen von Uerkheim und Bottenwil öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Zudem sind die Unterlagen auch auf den Internetseiten der Gemeinden abrufbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das De­partement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Ge­wässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungs-verfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 BauG) gilt als Enteig­nungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Baupro­jekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufge­führten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Baupro­jekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).

Aarau, 23. Mai 2024
Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung Landschaft und Gewässer

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Rodungsgesuch und Ersatzaufforstung
Gemeinde:     Uerkheim
Strecke:         Chänelhölzli

Das für das obige Wasserbauprojekt erforderliche Rodungsgesuch mit Ersatzaufforstung liegt gemäss § 14 der Verordnung zum Wald-gesetz des Kantons Aargau Vom 16. Dezember 1998 während 30 Tagen, 31. Mai 2024 bis 1. Juli 2024, in den Gemeindeverwaltungen von Uerkheim und Bottenwil öffentlich auf und ist während der Öffnungszeiten einsehbar. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, gegen das Rodungsgesuch Einwendungen erheben.

Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, gegen das Rodungsgesuch Einwendungen zu erheben, obwohl er dazu Anlass gehabt hätte, kann den Entscheid über das Rodungsgesuch nicht anfechten.

Aarau, 23. Mai 2024
Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung Landschaft und Gewässer



 



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